Liebe Interessenten,
da es leider immer wieder zu Missverständnissen kommt, was den Begriff Kleingarten angeht, haben wir hier einmal die wichtigsten Merkmale zusammengefasst.
Außerdem finden Sie weiter unten Unterlagen zum Download, die das Regelwerk der Kleingärten im Stadtgebiet regeln.
Kleingärtnerisch Nutzung :
Kleingartenanlagen müssen sich aufgrund der sondergesetzlichen Regelungen zum Pachtzins, zum Kündigungsschutz und zur Entschädigung, die den Grundstückseigentümer in der Ausübung seiner Rechte beschränken, deutlich von Wochenend- und Ferienhausgebieten unterscheiden. Die Kommunen und Kleingärtnerorganisationen haben daher dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Regelungen zur kleingärtnerischen Nutzung eingehalten werden.
Bei der Beurteilung der kleingärtnerischen Nutzung ist die gärtnerische und die bauliche Nutzung der Parzelle zu berücksichtigen, wobei die gärtnerische Nutzung die Anlage maßgeblich prägen muss. So ist aus Sicht des Arbeitskreises in der Regel mindestens ein Drittel der Kleingartenparzelle für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen zu verwenden.
Zur kleingärtnerischen Nutzfläche gehören:
• Beetflächen und Hochbeete mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Sommerblumen und anderen Kulturen;
• Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt;
• Frühbeete, Kompostanlagen.
Da die bauliche Nutzung nicht anlagenprägend sein darf, ist nach dem Bundeskleingartengesetz (§ 3 Abs. 2) nur eine Laube mit einer Fläche bis zu 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Größere, vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes rechtmäßig errichtete Lauben genießen Bestandsschutz. Die Ausstattung und Erschließung der Laube hat sich entsprechend dem Bundeskleingartengesetz an einem einfachen, aber zeitgemäßem Standard zu orientieren. Lauben müssen sich jedoch deutlich von zum Wohnen geeigneten Baulichkeiten abgrenzen und dürfen nicht als Wohnsitz, sondern nur für vorübergehende Aufenthalte geeignet sein. Sie sind daher insbesondere nicht an Fernwärmeleitungen anzuschließen oder mit ortsfesten Heizungsanlagen auszustatten.
Detaillierte Regelungen können unter Beachtung des Bundeskleingartengesetzes und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zum Umweltschutz (Luft, Wasser, Boden), Naturschutz- und Abfallrecht vor Ort zwischen Kommunen/Eigentümer und Kleingärtnerorganisation in den Pachtverträgen bzw. Kleingartenordnungen getroffen werden.
In der Stärkung der kleingärtnerischen Nutzung sieht der Arbeitskreis eine zentrale Bedeutung für den Erhalt des Kleingartenwesens und sieht vor allem die kleingärtnerischen Organisationen in einer besonderen Verantwortung.
(Quelle: Leitlinien des deutschen Städtetages zur nachhaltigen Entwicklung des Kleingartenwesens in den Städten)
Regelungen und Auflagen durch die Garten- Bauordnung
Jede Kommune erlässt eine Garten- Bauordnung in der feste Rechte und Pflichten, an die sich die Pächter von Kleingärten haltemüssen. Der Vereinsvorstand ist dazu verpflichtet die Einhaltung der Regularien regelmäßig zu kontrollieren und durchzusetzen.
Die derzeit für uns geltende Garten- Bauordnung finden Sie hier.
nützliche Dokumente:
Bundeskleingartengesetz
Garten- Bauordnung
Bewerbung um einen Kleingarten:
Sollten Sie die o.a. Regeln gelesen und Interesse am Pachten eines Kleingartens in unserer Anlage haben, füllen Sie bitte das Bewerbungsformular aus und senden dieses unterschrieben an bewerbung@kgv-borgsche-huette.de.
Sie erhalten schnellstmöglich eine Antwort.
Da es aktuell eine große Nachfrage an Kleingärten gibt, haben auch wir eine kurze Warteliste, welche bei freiwerdenden Gärten chronologisch, nach Eingang der Bewerbung, abgearbeitet wird.